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Inhaltsverzeichnis Dezember 2008:Verkehrsrecht:
Abschließende Hinweise:VerkehrsrechtVersicherungsrecht: Versicherungsschutz für Motorradklau während einer ProbefahrtWird einem Motorradbesitzer während einer Probefahrt sein Motorrad entwendet, kann sich der Teilkaskoversicherer nicht in jedem Fall auf Leistungsfreiheit berufen. Das ist der Tenor einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln, mit dem einem Motorradbesitzer 10.650 EUR als Entschädigung aus der Teilkaskoversicherung zugesprochen wurden. Dieser wollte sein Motorrad verkaufen und hatte eine Zeitungsanzeige geschaltet. Darauf erschien ein Interessent auf einem älteren Yamaha-Motorrad FJ 1100, der sich als "Josef Krause" vorstellte. Einen Personalausweis ließ sich der Verkäufer nicht vorlegen. Er überließ dem Kaufinteressenten sein Fahrzeug zu einer kurzen Probefahrt, ohne die Fahrzeugpapiere mitzugeben. Während der Probefahrt verschwand der angebliche Herr Krause mit der BMW und ließ sein altes Motorrad zurück. Später stellte sich heraus, dass es als Bastlerfahrzeug für 600 EUR erworben und nicht umgemeldet worden war. Der Versuch, den angeblichen Käufer zu ermitteln, blieb daher ohne Erfolg. "Herr Krause" war in Wahrheit nicht existent. Die Versicherungsgesellschaft verweigerte die Zahlung der Entschädigung mit der Begründung, der Motorradfahrer sei Opfer eines - nicht versicherten - Betrugs geworden. Jedenfalls habe er grob fahrlässig gehandelt, als er das hochwertige Motorrad dem unbekannten Käufer zu einer örtlich und zeitlich nicht begrenzten Probefahrt überlassen habe. Die OLG-Richter gaben dem Motorradbesitzer recht. In seinem Fall liege eine "Entwendung" im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Der Verkäufer habe, als er das Motorrad zur Probefahrt an den angeblichen Kaufinteressenten zu einer zeitlich und räumlich begrenzten Probefahrt überließ, seinen "Gewahrsam" an der Maschine nicht aufgeben wollen, dieser sei nur gelockert gewesen. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Fahrzeugschein nicht mit übergeben worden sei. Der Interessent habe sich bei seiner Probefahrt nur im Gebiet der kleinen Ortschaft bewegen sollen, in der der Eigentümer wohnt. Obwohl der Eigentümer des BMW-Motorrads sich keinen amtlichen Ausweis zeigen ließ und nicht um Hinterlassung einer Sicherheit für die Zeit der Probefahrt bat, sei die Versicherung nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls von ihrer Zahlungspflicht frei geworden. Zwar seien die Versäumnisse des Verkäufers als sorgfaltswidrig anzusehen. Sie würden aber keinen groben Verstoß darstellen, weil der Kaufinteressent sein zum Straßenverkehr zugelassenes Motorrad zurückgelassen habe. Der Verkäufer habe danach annehmen dürfen, den Interessenten im Notfall auch über das Kennzeichen ermitteln zu können. Auch habe die hinterlassene Maschine in den Augen des Verkäufers einen gewissen Wert dargestellt (OLG Köln, 9 U 188/07). Geschwindigkeitsüberschreitung: Erforderlicher Umfang der tatsächlichen FeststellungenWird zum angewandten Messverfahren, mit dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden ist, lediglich mitgeteilt, der Betroffene sei mit einer "stationären Geschwindigkeitsmessanlage" gemessen worden, ist das nicht ausreichend, um nachzuvollziehen, ob das Messergebnis mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten Verfahren gewonnen worden ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies insofern darauf hin, dass der Richter nach ständiger Rechtsprechung dem Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellungen der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen müsse. Hierzu gehörte u.a., dass er in den Urteilsgründen zumindest die zur Feststellung der gemessenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteile und darüber hinaus darlege, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden seien. Die bloße Mitteilung "stationäre Geschwindigkeitsmessanlage" sei insoweit nicht ausreichend. Aus ihr könne nicht nachvollzogen werden, ob das Messergebnis mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten Verfahren gewonnen worden sei. Das Urteil sei daher aufzuheben (OLG Hamm, 5 Ss OWi 255/08). Nutzungsausfallschaden: Geschädigter ist an seine Abrechnung gebundenDer Geschädigte ist im nachfolgenden Prozess jedenfalls dann an seine ursprüngliche Schadensabrechnung gebunden, wenn diese nicht lediglich vorläufig war und er mit einer nachfolgenden Abrechnung eine Schadensposition (hier: Mietwagenkosten) geltend macht, die sich mit einer Position in der ursprünglichen Abrechnung (hier: Nutzungsausfall) ausschließt. Mit dieser Begründung wies das Amtsgericht (AG) Passau die Klage einer Frau ab, die nach einem Unfall einen Ersatzwagen gemietet hatte. Ihr Anwalt hatte die gegnerische Versicherung aufgefordert, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen. In dem Schreiben hieß es: "Wir übersenden ... die Reparaturkostenrechnung ... und beziffern den Schaden, soweit derzeit möglich, wie folgt: Reparaturkosten netto ..., Nutzungsausfall für 19 Tage á 65 EUR = 1.235 EUR..." Erst im Anschluss an dieses Schreiben erfuhr der Anwalt von der Mietwagenrechnung. Er reichte sie mit der Bitte um Regulierung nach. Das lehnte der Versicherer ab. Den Nutzungsausfall hatte er anstandslos gezahlt. Die Klage auf den Differenzbetrag hat das AG abgewiesen. Das erste Anwaltsschreiben sei auch unter Berücksichtigung der Einschränkung "soweit derzeit möglich" dahin auszulegen, dass die aufgeführten Positionen und damit auch der Nutzungsausfall abschließend und verbindlich beziffert werden können, andere Positionen jedoch noch nicht. Die Versicherung habe darauf vertrauen dürfen, dass sämtliche vorhandenen Rechnungen dem Abrechnungsschreiben beigefügt seien. Wenn die Frau ihrem Anwalt die Mietwagenrechnung nicht zukommen lasse, falle dies in ihren Verantwortungsbereich. Hinweis: Bei der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens kommt es daher entscheidend darauf an, dass der Rechtsanwalt umfassend informiert ist. Sie sollten daher auch auf Punkte aufmerksam machen, die Sie selbst möglicherweise für nebensächlich halten (AG Passau, 2 C 310/07). Unfallschadensregulierung: Mithaftung des Unfallverursachers für ärztlichen KunstfehlerWird der Verletzte eines Verkehrsunfalls ärztlich fehlerhaft behandelt, ist das haftungsrechtlich auch dem Unfallverursacher zuzuordnen, es sei denn, der Arzt hätte seine Sorgfaltspflichten in außergewöhnlich hohem Maße verletzt. Bei der Fehldeutung eines Röntgenbilds kann es sich um ein Versäumnis handeln, für das der Unfallverursacher neben dem Arzt als Gesamtschuldner haftet. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall einer Frau, die bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall schwerste Verletzungen erlitten hatte. Im Krankenhaus wurden im Rahmen der unfallchirurgischen Notfallversorgung Röntgenbilder gemacht, die der Radiologe nach den Feststellungen des Gerichts fehlerhaft ausgewertet hat. Eine Verletzung der LWS wurde übersehen, weshalb der Unfallchirurg insoweit nichts unternahm. Das OLG nahm einen ärztlichen Kunstfehler in Form einer Fehldeutung der Röntgenbilder an. Wegen der dadurch bedingten Verlängerung des Leidenswegs der Frau hielt es ein Schmerzensgeld von 3.000 EUR für angemessen. Für dieses Arztversagen habe der Unfallverursacher haftungsrechtlich gleichermaßen einzustehen wie die beklagten Ärzte. Ein Fehlverhalten Dritter bei der Schadensbeseitigung unterbreche den Zurechnungszusammenhang nur ausnahmsweise, z.B. bei einem völlig ungewöhnlichen und unsachgemäßen Verhalten des Dritten. Ein derart grobes Fehlverhalten des Radiologen liege hier nicht vor, eher ein leichtes Verschulden (OLG Koblenz, 5 U 1236/07). Entziehung der Fahrerlaubnis: Trunkenheitsfahrt mit FahrradHat ein Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kfz in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Diese Entscheidung traf das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Fall eines Manns, der mit 2,09 Promille Fahrrad gefahren war. In zwei medizinisch-psychologischen Gutachten wurde ihm die Fähigkeit abgesprochen, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kfz hinreichend trennen zu können, da er sein Trinkverhalten nicht hinreichend stabil geändert habe. Daraufhin entzog ihm die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis zum Führen von Kfz der Klasse C1E (frühere Klasse 3). Die dagegen gerichtete Klage hatte beim BVerwG keinen Erfolg. Nach der Wertung der Fahrerlaubnisverordnung begründe auch die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einem Alkoholpegel von mindestens 1,6 Promille Zweifel an der Kraftfahreignung. Dementsprechend könne von einem stark alkoholisierten Fahrradfahrer ein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert werden. Darin sei zu klären, ob nach dem gezeigten Trinkverhalten, der Vorgeschichte und dem Persönlichkeitsbild des Betroffenen die Gefahr bestehe, dass er künftig auch ein Kfz unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen werde. Werde beim Betroffenen ein chronisch überhöhter Alkoholgenuss und eine damit einhergehende Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren festgestellt, setze die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine gefestigte Änderung seines Trinkverhaltens voraus. Das hat das BVerwG hier auf der Grundlage der vorliegenden Sachverständigengutachten verneint. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei damit rechtmäßig gewesen (BVerwG, 3 C 32.07). Abschließende HinweiseVerzugszinsenFür die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008 beträgt 3,19 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Steuertermine im Monat Dezember 2008Im Monat Dezember 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten: Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Mittwoch, den 10. Dezember 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Sonntag, den 7. Dezember 2008. Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Mittwoch, den 10. Dezember 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Sonntag, den 7. Dezember 2008. Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Mittwoch, den 10. Dezember 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Sonntag, den 7. Dezember 2008. Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Mittwoch, den 10. Dezember 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Sonntag, den 7. Dezember 2008. Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Mittwoch, den 10. Dezember 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Sonntag, den 7. Dezember 2008. Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Montag, den 15. Dezember 2008. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt! |
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