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Inhaltsverzeichnis April 2009:Verkehrsrecht:
Abschließende Hinweise:VerkehrsrechtAutokauf: Störende Fahrgeräusche eines Luxusautos können zur Rückgabe berechtigenKann der Verkäufer eines Luxus-Cabrios einen bei geschlossenem Verdeck ertönenden Pfeifton nicht beseitigen, kann der Käufer zur Rückgabe des Fahrzeugs berechtigt sein. Das musste sich der Verkäufer eines Cabrios vor dem Landgericht (LG) Coburg sagen lassen, wo er zur Rückzahlung des Kaufpreises von 98.000 EUR verurteilt wurde. Der Käufer hatte mehrfach störende Windgeräusche beanstandet, die im Geschwindigkeitsbereich von 60 - 130 km/h auftraten. Als der Verkäufer diese nicht beseitigen konnte, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Verkäufer bestritt einen Mangel des Fahrzeugs und stellte sich auf den Standpunkt, der Pkw entspreche dem Stand der Serie. Damit hatte er vor dem LG aber keinen Erfolg. Dieses ermittelte durch einen Sachverständigen eine bei Inbetriebnahme des Autoradios selbsttätig ausfahrende Stabantenne (die bei noch neueren Fahrzeugen dieses Typs nicht mehr verbaut wird) als Quelle für das pfeifende, surrende Geräusch. Und das stufte das Gericht mit Blick darauf, dass es sich um ein Fahrzeug der Luxusklasse handelte, als maßgeblich störend und damit mangelhaft ein. Eine Umrüstung, die die Herstellerfirma seit Anfang 2008 anbietet, würde rund 3.700 EUR kosten. Angesichts dieser Summe sah das Gericht das Rücktrittsverlangen des Käufers als berechtigt an. Es komme in diesem Fall nicht darauf an, ob die Nachbesserungskosten einen bestimmten Prozentsatz des Kaufpreises erreichten (LG Coburg, 22 O 513/07). Kraftrad: Schieben und Parken ist bei StVO-Verbotszeichen 260 erlaubtDas Verbotszeichen 260 (Motorrad und Pkw im roten Kreis) der Straßenverkehrsordnung gebietet ein Verbot für Krafträder, Kleinräder, Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. Es verbietet jedoch nicht das Schieben und Parken von Krafträdern. Dies hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden und einen Mann vom Vorwurf eines fahrlässigen ordnungswidrigen Verhaltens im Straßenverkehr freigesprochen. Der Betroffene hatte sein Motorrad am Seeufer eines Badesees abgestellt, obwohl dieser Verkehrsbereich durch das Verbotszeichen 260 gesperrt gewesen war. Dabei war er bis zu dem Schild gefahren. Von dort hatte er das Motorrad bis zum Abstellplatz geschoben und es fünf bis sechs Stunden geparkt. Das Amtsgericht hat dieses Verhalten als ordnungswidrig angesehen und ihn zu einer Geldbuße von 15 Euro verurteilt. Das sah das OLG anders. Die Richter machten deutlich, dass das Verbotszeichen 260 nicht das Schieben von Krafträdern verbiete. Mit der Einführung dieses Verkehrszeichens habe der Verordnungsgeber nämlich nur eine nähere Aufschlüsselung und Spezifizierung des allgemeinen Verbotszeichens 250 "Verbot für Fahrzeuge aller Art" (roter Kreis ohne Inhalt) vornehmen wollen. Bei dem Zeichen 250 finde sich aber hinsichtlich seines Anwendungsbereichs die bereits durch den Verordnungsgeber selbst vorgenommene ausdrückliche Einschränkung, dass das Verbot unter anderem nicht das Schieben von Krafträdern erfasse. Aber auch der ruhende Verkehr werde von dem Verbotszeichen 260 nicht erfasst. Die Verbotszone könne auch erlaubterweise benutzt werden, nämlich wenn ein Kraftrad nur geschoben und nicht gefahren werde. Daher sei der Bedeutungsgehalt des Verbotszeichens unklar. Der durchschnittliche Verkehrs-Teilnehmer könne diesem nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass es auch das Halten und Parken von Kraftfahrrädern verbiete, zumal die Straßenverkehrsordnung für Halte- und Parkverbote besondere Zeichen vorsehe. Wolle die zuständige Behörde daher neben dem durch Zeichen 260 erfassten Einfahren von Krafträdern in den geschützten Bereich auch deren Halten und/oder Parken verbieten, so müsse sie zusätzliche Verbotsschilder aufstellen (OLG Karlsruhe, 1 Ws 65/08). Unfallschadensregulierung: Kosten für Besitzbescheinigung ist erstattungsfähigWer als Verkehrsunfallgeschädigter nachweisen muss, dass sich sein Fahrzeug noch oder wieder in einem verkehrstüchtigen Zustand befindet, darf dazu einen Sachverständigen seiner Wahl einschalten. Die Kosten einer sog. Besitzbescheinigung sind erstattungsfähig. So entschied das Amtsgericht (AG) Braunschweig. Geklagt hatte ein Autofahrer, dessen Pkw bei einem Unfall schwer beschädigt worden war. Es lag ein Totalschaden vor, die Reparaturkosten lagen aber noch innerhalb der sog. 130-Prozent-Grenze. In derartigen Fällen kann der Pkw-Eigentümer die vollen Reparaturkosten erstattet verlangen, wenn er nachweist, dass er den Pkw zumindest noch sechs Monate weiter nutzt. Der Versicherer regulierte daher zunächst auf Totalschadensbasis, nach der Sechsmonatsfrist erstattete er nach Vorlage der Besitzbescheinigung auch die weitergehenden Reparaturkosten. Die Sachverständigenkosten für die Besitzbescheinigung übernahm er jedoch nicht. Das AG erkannte den Erstattungsanspruch an. Zu einer kostenlosen Besichtigung des Fahrzeugs durch den Schadenschnelldienst der Versicherung sei der Eigentümer nicht verpflichtet gewesen. Vielmehr habe er einen Sachverständigen seiner Wahl beauftragen dürfen (AG Braunschweig, 118 C 3380/08). Verkehrsunfall: Wer aus Grundstücksausfahrt kommt, hat meist SchuldBiegt jemand aus einem Grundstück in eine Strasse ein und kommt es dort zu einem Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einbiegenden. Er muss beweisen, dass der andere Verkehrsteilnehmer den Unfall verursacht hat. Gelingt ihm dies nicht, hat er den Schaden zu tragen. Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht (AG) München. Geklagt hatte ein Autofahrer, der aus einer Grundstücksausfahrt auf eine Straße abgebogen war. Ca. 10 Meter hinter der Ausfahrt musste er wegen eines Fußgängerübergangs abbremsen. Dabei fuhr ein Pkw auf. Dessen Fahrer wies Schadenersatzansprüche mit dem Argument zurück, der Kläger habe sich viel zu knapp vor sein Auto gesetzt und dann auch noch abgebremst. Er habe daher den Unfall nicht vermeiden können. Der Richter gab ihm im Ergebnis recht. Der Unfall habe sich im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Ausfahren aus der Grundstücksausfahrt ereignet. Der Kläger habe bereits wenige Meter nach dem Anfahren wieder abbremsen müssen. Er habe sich somit noch keineswegs in den fließenden Verkehr eingeordnet gehabt. Der Pkw des Beklagten habe sich dagegen im fließenden bevorrechtigten Verkehr befunden. Deshalb spreche gegen den Kläger zunächst der Anscheinsbeweis der Straßenverkehrsordnung. Danach gelten für das Ein- und Ausfahren höchste Sorgfaltsanforderungen. Nach dem Gesetzeswortlaut müsse eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein. Komme es deshalb zu einem Unfall, sei zunächst von einem Verschulden des Anfahrenden auszugehen. Diesen Anscheinsbeweis habe der Kläger nicht entkräften können. Die Zeugen hätten zu dem Unfall unterschiedliche Angaben gemacht. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, einem der Unfallbeteiligten mehr Glauben zu schenken als dem anderen, seien nicht vorhanden (AG München, 322 C 14516/08). Unfallschwerpunktentschärfung: Sicherstellung eines Motorrads ist rechtswidrigDie Sicherstellung und Verwahrung eines Motorrads zum Zwecke der Entschärfung eines "Unfallschwerpunkts" ist rechtswidrig. Diese Entscheidung traf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) und gab damit einem Motorradfahrer recht. Dieser war an einem Tag zweimal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der gleichen Straße aufgefallen. Wegen der an dieser Stelle bestehenden Unfallhäufigkeit unter Beteiligung von Motorradfahrern hatte das Polizeipräsidium eine Grundsatzweisung erteilt. Hiernach sollte bei einer einmaligen Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 km/h und bei einer zweimaligen Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres das Motorrad in der Regel sichergestellt, abgeschleppt und mindestens bis zum nächsten Morgen, an Wochenenden bis zum Montagmorgen verwahrt werden. Entsprechend wurde das Motorrad des Klägers sichergestellt und in amtliche Verwahrung genommen. Gegen Bezahlung von 277,42 EUR konnte er es am folgenden Montag wieder abholen. Nach Auffassung des BayVGH waren die polizeilichen Maßnahmen rechtswidrig. Das Polizeirecht liefere keine Rechtsgrundlage dafür, an Unfallschwerpunkten bei erheblichen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung generell Fahrzeuge für einen oder mehrere Tage sicherzustellen. Die Sicherstellung setze voraus, dass im Einzelfall die konkrete Gefahr eines in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang drohenden (weiteren) Verkehrsverstoßes drohe. Dies sei nur der Fall, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der nächsten Zeit eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten sei. Eine solche Prognoseentscheidung im Einzelfall könne nicht schematisch an die Höhe einer einmaligen oder zweimaligen Geschwindigkeitsübertretung geknüpft werden. Im Regelfall müsse davon ausgegangen werden, dass die im Straßenverkehrsrecht vorgesehenen Ordnungsmittel (Bußgeld, Fahrverbot, Punkte) den normalen Verkehrsteilnehmer so nachhaltig beeindrucken, dass er nicht umgehend neue Verkehrsverstöße begehe. Etwas anderes könne nur in Ausnahmefällen gelten, wenn z.B. der Fahrzeugführer infolge von Alkohol- oder Drogenkonsum enthemmt sei oder weitere Verkehrsverstöße ausdrücklich ankündige. Im Fall des Klägers habe es für die Annahme eines solchen Ausnahmefalls keine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben. Als durchschnittlicher Fahrzeugführer habe er keine besonders hohe Punktezahl im Verkehrszentralregister und er habe sich auch nicht völlig uneinsichtig gezeigt (BayVGH, 10 BV 08.1422). Steuertermine im Monat April 2009Im Monat April 2009 sollten Sie folgende Steuertermine beachten: Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 14.4.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 11.4.2009. Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 14.4.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 11.4.2009. Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 17.4.2009. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt! |
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