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Inhaltsverzeichnis August 2009:Verkehrsrecht
Abschließende HinweiseVerkehrsrechtSchadenersatzrecht: Fußgänger muss nicht vor schließender Schranke gewarnt werdenWer unter einer für Kraftfahrzeuge geöffneten Parkplatzschranke hindurchgeht, muss damit rechnen, dass diese sich plötzlich schließt. Widmet der Fußgänger dem Schlagbaum gleichwohl nicht die nötige Aufmerksamkeit und wird er infolgedessen am Kopf getroffen, muss er seinen Schaden alleine tragen.
Das zeigen Entscheidungen von Amts- und Landgericht Coburg, mit denen die Klage einer Fußgängerin gegen einen Betrieb auf Schadenersatz und Schmerzensgeld abgewiesen wurde. Die Frau wollte das Gelände des beklagten Betriebs überqueren, dessen Mitarbeiterparkplatz mit einem rot-weißen Schlagbaum gegen unbefugte Parker abgesperrt war. Die Schranke war mit einer Induktionsschaltung versehen, die ein Schließen verhinderte, solange sich metallene Gegenstände unter ihr befanden. Als die Frau unter der gerade geöffneten Schranke durchging, schloss sich diese, traf sie am Kopf und beschädigte ihre Brille. Sie forderte deshalb 4.000 EUR Schmerzensgeld und über 600 EUR Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Ihre Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Weder das Amts- noch das Landgericht Coburg konnte eine Pflichtverletzung des Unternehmens erkennen. Sie hielten weder das Aufstellen von Warnschildern noch einer Lichtschranke, die ein Schließen auch bei Personen unter der Schranke verhindert, für erforderlich. Der rot-weiße Schlagbaum sei für Fußgänger leicht zu erkennen. Bei einer geöffneten Schranke müsse man damit rechnen, dass sie sich jederzeit wieder absenke. Dies sei gerade Zweck einer Schranke. Zudem hätte die Klägerin ohne Weiteres außerhalb der Reichweite der Schranke an dieser vorbeigehen können. Für den Schaden sei sie daher selbst verantwortlich (AG Coburg, 15 C 1047/08; LG Coburg, 33 S 6/09). Unfallersatztarif: BGH verschärft die Aufklärungspflicht für AutovermieterBietet der Mietwagenunternehmer dem Unfallgeschädigten einen besonderen für Unfallersatzfahrzeuge entwickelten Tarif an, der über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht daher die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht den vollen Tarif erstattet, so muss er den Mieter darüber aufklären.
Das verdeutlichte der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Autofahrers, dessen Pkw bei einem Unfall ohne sein Verschulden stark beschädigt wurde. Er mietete darauf bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug zum „Unfallersatztarif“. Darauf, dass die Durchsetzung dieses Tarifs gegenüber dem Versicherer des Unfallgegners auf Schwierigkeiten stoßen könnte, wies der Autovermieter nicht hin. Die Rechnung über rund 3.000 EUR wurde von der Versicherung nur zu ca. einem Drittel anerkannt. Gegen die Klage auf den offenen Rechnungsbetrag verteidigt sich der Autofahrer mit dem Einwand, auf die zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Regulierung der Mietwagenkosten hätte er hingewiesen werden müssen.
Das sah der BGH ebenso. Nach Ansicht der Richter setze die Aufklärungspflicht nicht erst ein, wenn die Mehrkosten über 30 Prozent des Normaltarifs lägen. Die Aufklärungspflicht bestehe grundsätzlich bereits, wenn der Vermieter einen Tarif anbiete, der über dem örtlichen Normaltarif liege (BGH, XII ZR 117/07). Mitverschulden: Unfall jenseits der AutobahnrichtgeschwindigkeitKollidiert ein Pkw auf der Autobahn mit einem kurz zuvor verunfallten und deshalb quer stehenden Transporter, wobei die Ausgangsgeschwindigkeit laut gerichtlichem Gutachten zwischen 153 bis 173 km lag, kann dessen Fahrer den Unabwendbarkeitsnachweis nicht erbringen. Er muss sich deshalb die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen.
So entschied das Landgericht (LG) Karlsruhe im Fall eines Pkw-Fahrers. Er könne daher nur einen Teil seines Schadens durch den Verursacher des Vorunfalls ersetzt verlangen. Dabei hat das Gericht die Betriebsgefahr des Pkw im Verhältnis zum Transporter mit 20 Prozent angesetzt. Der Vorunfall, in dessen Folge der Transporter zum Hindernis wurde, blieb unaufgeklärt. Das spielte für die Beurteilung des Gerichts aber auch keine Rolle.
Hintergrund: Eine über der Autobahnrichtgeschwindigkeit von 130 km/h liegende Fahrgeschwindigkeit führt im Normalfall nicht zu einem Mitverschulden im Sinne einer Vorwerfbarkeit. Denn die Geschwindigkeitsregel ist eben nur eine Empfehlung. Dennoch geht die Rechtsprechung davon aus, dass der „gedachte Idealfahrer" nicht schneller fährt. Können der Halter bzw. der Fahrer nun nicht beweisen, dass der Unfall auch bei einer Geschwindigkeit von maximal 130 km/h nicht vermeidbar gewesen wäre, müssen sie sich die vom eigenen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr anrechnen lassen (LG Karlsruhe, 3 O 172/08). Verkehrsstrafrecht: Freispruch im Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom UnfallortDer Zusammenstoß mit einem Pkw muss von einem Lkw-Fahrer nicht in jedem Fall bemerkt werden. Kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er den Unfall bemerkt hat, ist eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ausgeschlossen.
Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht (AG) im Fall eines Lkw-Fahrers. Ihm wurde zur Last gelegt, beim Rückwärtsfahren mit einem Pkw zusammengestoßen zu sein. Trotz des hohen Sachschadens soll er sich anschließend unerlaubt vom Unfallort entfernt haben.
Das AG hat den Kraftfahrer in der mündlichen Verhandlung jedoch von dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort freigesprochen. Die Verfahrenskosten wurden der Staatskasse auferlegt, der Lkw-Fahrer kann für die Dauer der Entziehung seiner Fahrerlaubnis eine Entschädigung geltend machen. Aus Sicht des Gerichts konnte nicht sicher nachgewiesen werden, dass der Mann den Verkehrsunfall bemerkt habe. Das Gericht stützt sich in seiner Entscheidung hauptsächlich auf die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens. Darin kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass zwar die an dem Pkw vorhandenen Schäden durch den Lkw verursacht worden seien. Gleichzeitig könne aber mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht festgestellt werden, dass dieser Anstoß für den Lkw-Fahrer im Fahrerhaus des Lkw akustisch wahrnehmbar und taktil bemerkbar gewesen sei. Damit bestehe die Möglichkeit, dass der Kraftfahrer den Unfall nicht wahrgenommen habe. Entsprechend könne er auch nicht verurteilt werden (AG Schwabach, 3 Cs 704 Js 67461/08). Verkehrsverstoß: Untätigkeit des Halters bei der Ermittlung schützt nicht vor FahrtenbuchDie Untätigkeit eines Fahrzeug-Halters bei der Ermittlung des Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß schützt nicht vor der Anordnung einer Fahrtenbuch-Auflage.
Daher hat das Verwaltungsgericht (VerwG) Leipzig die Klage einer Pkw-Halterin abgewiesen, die sich gegen die Anordnung richtete, für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Mit dem auf die Frau zugelassenen Pkw war zuvor die innerhalb geschlossener Ortschaften zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritten worden. Auf den zugesendeten Anhörungsbogen reagierte die Frau nicht. Als das Bußgeldverfahren mangels Identifizierung des Fahrers erfolglos blieb, ordnete die Behörde an, dass die Frau für die Dauer von sechs Monaten für den betreffenden Pkw ein Fahrtenbuch führen müsste. Hiergegen erhob die Frau Klage. Sie trug vor, das Foto im Anhörungsbogen sei von so schlechter Qualität gewesen, dass sie die Person nicht habe identifizieren können. Ihr habe zudem ein Aussageverweigerungsrecht zugestanden, weil es sich vermutlich um ihren Lebenspartner gehandelt haben könnte.
Das Gericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Fahrtenbuchauflage vom Gesetz gedeckt und rechtmäßig sei. Danach könne die Behörde das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn - wie vorliegend - die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen sei. Damit solle die Nichtaufklärbarkeit zukünftiger möglicher Verkehrsverstöße verhindert werden. Unterstellt, das Foto sei tatsächlich von schlechter Qualität gewesen, sei die Frau verpflichtet gewesen, dies gegenüber der Behörde bereits im Bußgeldverfahren geltend zu machen. Sie habe insoweit durch bloße Untätigkeit die ihr obliegende Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Auch könne sie sich im Verfahren um die Fahrtenbuchauflage nicht auf ein - ihr im vorliegenden Fall überdies tatsächlich nicht zustehendes - Aussageverweigerungsrecht berufen (VerwG Leipzig, 1 K 1122/08). Abschließende HinweiseVerzugszinsenFür die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
Steuertermine im Monat August 2009Im Monat August 2009 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.8.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.8.2009.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.8.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.8.2009.
Gewerbesteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung - bis zum 17.8.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 14.8.2009.
Grundsteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung - bis zum 17.8.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 14.8.2009.
Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend nach dem vierteljährigen Zahlungsgrundsatz gemäß § 28 Abs. 2 GrStG verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal am 17.8.2009 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 16.2.2009 und am 17.8.2009 zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.8.2009 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 20.8.2009 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
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