|
|
Inhaltsverzeichnis Dezember 2007:Verkehrsrecht:
Abschließende Hinweise:VerkehrsrechtAGB: Unwirksamer Ausschluss einer Reparaturkostengarantie bei Überschreitung des WartungsintervallsIn einer formularmäßigen Reparaturkostengarantie für ein Kraftfahrzeug kann kein uneingeschränkter Leistungsausschluss für den Fall vorgesehen werden, dass der Kunde eine ihm auferlegte Obliegenheit zur Durchführung von Fahrzeuginspektionen nicht erfüllt. Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem Kfz-Eigentümer recht. Dieser hatte bei einem Händler einen Gebrauchtwagen gekauft. Durch Vermittlung des Händlers hatte er bei einem Versicherer eine Reparaturkostengarantie für das Fahrzeug abgeschlossen. Nach dem Formularvertrag bestand die Pflicht, Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nach den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Richtlinien vornehmen zu lassen. Im Falle der Verletzung dieser Obliegenheit sollte der Versicherer leistungsfrei sein. Als an dem Fahrzeug eine beschädigte Kurbelwelle festgestellt wurde, hatte der Eigentümer das nach den Herstellerrichtlinien vorgesehene Wartungsintervall von 15.000 km um 827 km überschritten. Der Versicherer verweigerte daher die Übernahme der Reparaturkosten. Zu Unrecht - entschied der BGH. Die Richter stellten zunächst fest, dass die streitige Klausel über die Befreiung von der Leistungspflicht der gesetzlich vorgesehenen Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliege. Grund sei, dass die Klausel das im Garantievertrag zuvor gegebene Leistungsversprechen des Versicherers einschränke. Im zweiten Schritt stellte der BGH die Unwirksamkeit der Klausel fest. Sie benachteilige den Kfz-Eigentümer unangemessen. Der Ausschluss der Leistungspflicht erfolge ohne Rücksicht darauf, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden sei. Dem könne der Versicherer nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er zur Prüfung der Kausalitätsfrage unter Umständen zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen führen müsse. Denn es sei ihm nicht verwehrt, die Beweislast für das Fehlen der Ursächlichkeit dem Kunden aufzuerlegen. Dadurch könne er der Gefahr einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme wirksam begegnen (BGH, VIII ZR 251/06). Nachbarrecht: Gemeinde muss gegen Bolzen einschreitenEine Gemeindeverwaltung muss die Nutzung eines Wendehammers als Bolzplatz verhindern. Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Geklagt hatte der Eigentümer eines Grundstücks in einem reinen Wohngebiet, das an einen Wendehammer angrenzt. Der Wendehammer wurde von den anwohnenden Kindern als Sport-, Spiel- und Bolzplatz genutzt. Dabei schossen die Kinder mit Fußbällen insbesondere auf die Steinwand einer Trafostation. Aufgrund mehrfacher Eingaben stellte die Gemeinde ein Schild "Ballspielen nicht erlaubt" bzw. "kein Bolzplatz" auf. Nachdem sich die Zustände auf dem Wendehammer nicht änderten, erhob der Eigentümer Klage. Auf diese Klage hin verpflichtete das OVG die Verbandsgemeinde zum Einschreiten gegen die Lärmverursacher. Der Eigentümer sei durch die Nutzung des Wendehammers als Bolzplatz von schädlichen Lärmeinwirkungen betroffen, die unzumutbar seien. Das vorgelegte Sachverständigengutachten ergebe eine Überschreitung des Lärmpegels für Wohngebiete durch das Ballspielen an einer erheblichen Anzahl von Tagen. Außerdem sei das Anwesen weniger als 19 m von dem Wendehammer entfernt. Das Bauplanungsrecht sehe hingegen einen Abstand zwischen Wohnbebauung und einem Bolzplatz von 60 m vor. Der Lärm beim Bolzen sei auch nicht mit dem in Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmenden Kinderlärm gleichzusetzen. Auf welche Art die Verbandsgemeinde einschreite, stehe zwar in ihrem Ermessen. Allerdings sei sie verpflichtet, im Einzelfall auch mit Verboten gegen die Störer vorzugehen (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10789/07.OVG). Privatflugzeugführer: Vorgeschriebene Zuverlässigkeitsprüfung ist rechtmäßigPrivatflugzeugführer, die ihre Lizenz behalten wollen, müssen es hinnehmen, dass ihre Zuverlässigkeit behördlich überprüft wird. Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Arnsberg. Der Kläger des Verfahrens war Inhaber einer Private Pilot Licence Aeroplane (PPL-A). Er hatte sich trotz wiederholter Aufforderungen geweigert, einen Antrag auf die seit 2005 gesetzlich vorgeschriebene Zuverlässigkeitsprüfung zu stellen und dadurch die Überprüfung einzuleiten. Daraufhin hatte die beklagte Behörde die Lizenz widerrufen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage. Er berief sich u.a. darauf, seine fliegerische Vergangenheit biete keinen Anlass für die Überprüfung, die im Übrigen Piloten mit ausländischen Lizenzen nicht erfasse. Das VG folgte seinen Argumenten jedoch nicht und führte aus: Gegen die maßgeblichen Neuregelungen im Luftsicherheitsgesetz, die das Bundesverfassungsgericht bislang nicht abschließend beurteilt habe, bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Gesetz sei ordnungsgemäß zustande gekommen. Grundrechte der betroffenen Privatflugzeugführer würden durch die vorgesehene Überprüfung nicht verletzt. Sie sei insbesondere nicht unverhältnismäßig. Dem Sicherheitsbedürfnis im Luftverkehr komme eine überragende Bedeutung zu. Die Erweiterung der Sicherheitsüberprüfung auf Privatpiloten solle Sicherheitslücken schließen und einen besseren Schutz auch für Kleinflughäfen und die allgemeine Luftfahrt sicherstellen. Die Überprüfungen seien geeignet, diese Ziele zu fördern, auch wenn mögliche Gefährdungen nicht vollständig ausgeräumt werden könnten. Die persönlichen Daten des Privatflugzeugführers würden zudem nicht zwangsweise oder gar verdeckt erhoben. Dem Betroffenen verbleibe vielmehr die eigene Entscheidung, ob er seine Freizeitbetätigung über die mit der Erhebung personenbezogener Daten einhergehenden Beeinträchtigungen stelle oder nicht (VG Arnsberg, 7 K 2608/06). Fahrverbot: Kein Absehen vom Fahrverbot bei erheblicher Überschreitung der zulässigen GeschwindigkeitWer die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschreitet, kann sich nicht auf das Vorliegen eines Augenblickversagens wegen Übersehen eines Verkehrschilds berufen. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe wies bei der Begründung dieser Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin. Danach könne kein Fahrverbot verhängt werden, wenn der Betroffene ein Verkehrsschild ggf. nur aufgrund leichter Fahrlässigkeit übersehen habe. Von einer leichten Fahrlässigkeit könne im vorliegenden Fall aber nicht mehr ausgegangen werden. Es liege vielmehr eine grob pflichtwidrige Missachtung der gebotenen Aufmerksamkeit vor, wenn der Verkehrsteilnehmer nicht nur die Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h, sondern auch die außerorts zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h in erheblicher Weise überschreite. Der Betroffene war hier mit 132 km/h "geblitzt" worden. In einem solchen Fall beruhe der Verkehrsverstoß nicht auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit, sondern auf der Nichtbeachtung weiterer Sorgfaltspflichten (OLG Karlsruhe, 1 Ss 25/07). Entziehung der Fahrerlaubnis: Hohes Lebensalter ist noch kein körperlicher MangelAllein das hohe Lebensalter eines Kraftfahrers rechtfertigt - auch im Zusammenhang mit groben Fahrfehlern - noch nicht den Schluss auf körperliche Mängel, die dem sicheren Führen von Fahrzeugen entgegenstehen. Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle. Auslöser des Prozesses war die "Fahrleistung" eines 76-jährigen Pkw-Fahrers. Nachdem er nachts mit seinem Pkw zunächst kurzzeitig in unsicheren "Schlenkerbewegungen" unterwegs war, geriet er über die linke Fahrbahnhälfte und den Bordstein hinweg mit beiden linken Reifen auf den Gehweg. Dabei platzten beide linken Reifen. Auf dem Gehweg kam ihm ein Fußgänger entgegen. Der Pkw-Fahrer fuhr direkt auf diesen zu. Der Fußgänger konnte einen Zusammenprall dadurch vermeiden, dass er durch "ein paar forsche Schritte zur Seite" auswich. Vom Amtsgericht wurde der Senior wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt, seine Fahrerlaubnis eingezogen und für die Neuerteilung eine Sperrfrist von 12 Monaten angeordnet. Diese Entscheidung hob das OLG nun auf. Zwar könnten die Feststellungen zum Fahrverhalten des Pkw-Fahrers, seinem Alter und des Tatgeschehens den Schluss rechtfertigen, er sei aufgrund vorübergehender körperlicher Mängel nicht in der Lage gewesen, sein Fahrzeug sicher zu führen. Das ursprüngliche Urteil lasse aber offen, um welche körperlichen Mängel es sich dabei handeln könnte. Offen bleibe auch, woraus der Schluss zu ziehen sei, dass er diese hätte erkennen können und müssen, also fahrlässig gehandelt habe. Es hätte nahegelegen, dass sich das Amtsgericht hierzu sachverständiger Hilfe eines auf dem Gebiete der Verkehrsmedizin erfahrenen Neurologen oder Arztes für Innere Medizin bedient hätte. Die pauschalen Feststellungen würden das Fahrverbot jedoch nicht tragen (OLG Celle, 32 Ss 113/07). Mietwagenkosten: Geschädigter darf auf sein vor dem Unfall bestelltes Neufahrzeug wartenHat ein Geschädigter bereits vor einem Unfall ein neues Fahrzeug bestellt und hält sich die voraussichtliche Lieferfrist in vertretbarem Rahmen, muss er zur Überbrückung der Zeit bis zur Lieferung kein Gebrauchtfahrzeug erwerben. Er kann in diesem Fall auch über die ansonsten übliche Zeit hinaus Ersatz für einen Mietwagen verlangen. Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall eines Speditionsunternehmens, das von der gegnerischen Versicherung Schadenersatz verlangte. Streitgegenstand war ein Verkehrsunfall, bei dem Mitte Oktober einer der Lkw nebst Anhänger einen Totalschaden erlitten hat. Der Spediteur hatte unabhängig von dem Unfall bereits zuvor einen neuen Lkw bestellt, der die jetzt beschädigte Zugmaschine ersetzen sollte. Voraussichtlicher Liefertermin war im November. Tatsächlich erfolgte die Lieferung Anfang Dezember. In der ersten Instanz hatte das Landgericht dem Spediteur lediglich Mietfahrzeugkosten für 12 Tage zuerkannt. Dies hat es damit begründet, dass der Geschädigte bei einem Totalschaden grundsätzlich nur einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten für den Zeitraum habe, in dem er ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt beschaffen könne. Überschreite die Lieferzeit für den bestellten Lkw diese Zeit, müsse er für die Zwischenzeit ein Gebrauchtfahrzeug erwerben und später gegebenenfalls wieder verkaufen. Das sah das OLG anders. Es gab dem Spediteur recht und erkannte Mietwagenkosten für 47 Tage an. Aus Sicht des Spediteurs zum Zeitpunkt seiner Entscheidung wäre die übliche Frist nur um 24 Tage überschritten gewesen. Unter Abwägung der relativ moderaten Höhe der zusätzlich anfallenden Mietwagenkosten einerseits und den mit dem Erwerb eines gebrauchten Lkw verbundenen Risiken andererseits sei die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs für die Zwischenzeit bis zur Lieferung nicht zumutbar gewesen (OLG Celle, 14 U 85/07). Autokauf: Werkstatt gilt als NacherfüllungsortIst beim Kauf eines Fahrzeugs für private Zwecke für die Durchführung der Nacherfüllung ein Ort im Vertrag nicht bestimmt, richtet sich der Leistungsort für die Nacherfüllung grundsätzlich nach dem ursprünglichen Leistungsort des durch den Kaufvertrag begründeten Anspruchs. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) München die Klage eines Autokäufers zurück. Dieser hatte bei der beklagten Kfz-Händlerin ein Gebrauchtfahrzeug gekauft. Als ein Problem mit dem Motor auftrat, verlangte er unter Fristsetzung den Einbau eines Austauschmotors. Er weigerte sich jedoch, das Fahrzeug an den weit entfernten Firmensitz der Beklagten zu bringen, um dort - wie von der Beklagten angeboten - den Mangel beheben zu lassen. Weil es daraufhin nicht zur Reparatur des Pkw kam, wollte der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies versagte ihm nun der 20 Senat des OLG. Ein wirksamer Rücktritt des Käufers sei nicht möglich. Es könne sogar offenbleiben, ob der Wagen überhaupt mangelhaft sei. Jedenfalls scheitere der Rücktritt daran, dass es der Käufer der Beklagten innerhalb der gesetzten Frist nicht ermöglicht habe, den gerügten Mangel zu beseitigen. Er habe das Fahrzeug nicht am Firmensitz zur Nachbesserung zur Verfügung gestellt und damit eine Mitwirkungshandlung verweigert, die das Rücktrittsrecht voraussetze. In Ermangelung einer vorrangigen Parteivereinbarung sei als Erfüllungsort der Nachbesserung der Firmensitz der Beklagten anzunehmen. Das sei der ursprüngliche Leistungsort - also der Ort, an dem der Käufer den Pkw beim Kauf auch in Empfang genommen habe (OLG München, 20 U 2204/07). Hinweis: Die Frage wird bei den Gerichten unterschiedlich entschieden. Ebenso wie hier sah es das OLG Köln in einem ähnlichen Fall (OLG Köln, 20 U 188/05). Anders hat in der Vergangenheit allerdings der 15. Senat des OLG München entschieden. Er sah als Erfüllungsort den Wohnort des Käufers an (OLG München, 15 U 2190/05). Abschließende HinweiseVerzugszinsenFür die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31.
Dezember 2007 beträgt 3,19 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Steuertermine im Monat Dezember 2007Im Monat Dezember 2007 sollten Sie folgende Steuertermine beachten: Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. Dezember 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. Dezember 2007. Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. Dezember 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. Dezember 2007. Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. Dezember 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. Dezember 2007. Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. Dezember 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. Dezember 2007. Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. Dezember 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. Dezember 2007. Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamts endet am Donnerstag, den 13. Dezember 2007. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt! |
|
|