Oktober 2008
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Inhaltsverzeichnis Oktober 2008:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Verkehrsrecht


Unfallschadensregulierung: Keine Nutzungsentschädigung bei Wohnmobil

Kann ein für reine Freizeitzwecke vorgesehenes Wohnmobil zeitweilig wegen eines Unfallschadens nicht genutzt werden, hat der Eigentümer keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung.

Mit dieser Ansicht entschied der Bundesgerichtshof (BGH) zulasten eines Geschädigten, der zwei Fahrzeuge hatte. Zur Beförderung und zum Transport im Alltag benutzte er seinen Pkw. Außerdem besaß er ein Wohnmobil. Dieses wurde von dem Beklagten bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Für die Zeit der Reparatur verlangte der Kläger eine Nutzungsentschädigung. Sein Anspruch wurde in allen Instanzen zurückgewiesen, weil er keinen ersatzfähigen Vermögensschaden erlitten habe.

Seine Revision vor dem BGH blieb ebenfalls ohne Erfolg. Der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit des beschädigten Gegenstands könne nicht grundsätzlich als wirtschaftlicher Schaden gewertet werden. Nach Ansicht des BGH müsse hier ein strenger Maßstab angelegt werden. So bestehe für den Ausfall von anderen Gegenständen als Kfz eine Entschädigungspflicht (z.B. Sportmotorboot). Zwar erhöhe die jederzeitige Benutzbarkeit des Wohnmobils die Lebensqualität. Dieser Vorteil stelle jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert dar. Soweit das Wohnmobil auch der Personenbeförderung diene, habe der Eigentümer diese Nutzung nicht unfallbedingt entbehren müssen, weil ihm ein Pkw zur Verfügung gestanden habe (BGH, VI ZR 248/07).

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Rotlichtverstoß: Anhalten in Gelbphase muss möglich sein

Der Führer eines Fahrzeugs mit einem längeren Bremsweg muss seine Fahrweise so auf die Dauer der Gelbphase von drei Sekunden innerörtlich einrichten, dass er in der Gelbphase zum Halten kommen kann.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg kann sich der Fahrer nicht auf einen längeren Bremsweg berufen. Die Länge der Gelbphase (drei Sekunden innerörtlich) sei so ausgerichtet, dass ein Kfz bei Wechsel von Grün auf Gelb innerhalb der Gelbphase mittels normaler Betriebsbremsung anhalten könne. Habe das Fahrzeug einen längeren Bremsweg (z.B. Lkw, Straßenbahn) müsse der Fahrer gegebenenfalls bereits in der Grünphase seine Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit reduzieren (OLG Oldenburg, Ss 205/08).

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Entziehung der Fahrerlaubnis: Keine Anwendung des § 69 StGB bei Booten

Nach § 69 Strafgesetzbuch (StGB) kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn der Betroffene wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wird, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock fallen hierunter jedoch keine motorbetriebenen Boote oder Schiffe. Daher hoben die Richter eine Entscheidung der Vorinstanz wieder auf, mit dem ein Mann wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen worden war. Er hatte alkoholisiert einen Fischkutter geführt.

Nach Ansicht der Richter würden von § 69 StGB nur Landfahrzeuge erfasst, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. § 69 StGB bezwecke eine Sicherung des Straßenverkehrs vor ungeeigneten Kraftfahrern. Aus diesem Schutzzweck folge, dass ein Bezug zum Straßenverkehr bestehen müsse. Boote würden damit generell nicht unter das Merkmal Kraftfahrzeug fallen (OLG Rostock, 1 Ss 95/08).

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Falschparker: Fahrrad durfte nicht abgeschleppt werden

Werden durch ein abgestelltes Fahrrad Fußgänger nicht behindert, darf es durch das Ordnungsamt nicht versetzt werden.

Das musste sich das Ordnungsamt der Stadt Münster sagen lassen. Stein des Anstoßes war ein Fahrrad, das ein Radfahrer unmittelbar an der südlichen Seitenwand des überdachten Treppenaufgangs vor dem Haupteingang des Hauptbahnhofs abgestellt hatte. Im Laufe des Tages versetzten Mitarbeiter des Ordnungsamts das Rad zu einer mehrere Straßen entfernten Sammelstelle. Hier konnte es der Eigentümer einige Tage später abholen. Weil er das Entfernen des Fahrrads für rechtswidrig hielt, reichte er Klage ein.

Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Münster bekam er recht. Die Richter entschieden, die Stadt Münster habe nicht innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt. Die Art und Weise, wie der Kläger sein Fahrrad vor dem Bahnhof abgestellt habe, habe nicht - wie von der Stadt geltend gemacht - gegen die Straßenverkehrsordnung oder brandschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen oder anderen dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen öffentlichen Verkehrsflächen sei grundsätzlich zulässig. Es verstoße nur gegen die Straßenverkehrsordnung, wenn andere geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt würden. Von dem Fahrrad des Klägers seien aber keine Behinderungen oder Belästigungen für Fußgänger ausgegangen, die den Hauptbahnhof Münster durch den Haupteingang betreten oder verlassen wollten. Das Rad habe sich nicht auf dem direkten Weg zwischen den Bushaltestellen bzw. den östlich der Radstation gelegenen Fußgängerwegen und dem Haupteingang des Bahnhofs befunden. Außerdem sei die 6,25 m breite, für den Fußgängerverkehr bestimmte Verkehrsfläche durch das Rad maximal um einen Meter verkürzt worden. Fußgänger, die üblicherweise zu einer Wand ohnehin etwas Abstand hielten, hätten an dem Fahrrad des Klägers vorbeigehen können, ohne ihre Bewegungsrichtung wesentlich ändern zu müssen. Ein Verstoß gegen brandschutzrechtliche Vorschriften sei ebenfalls nicht ersichtlich. Durch das Fahrrad seien Zufahrten und Aufstellflächen für Fahrzeuge der Feuerwehr nicht blockiert worden. Das werde bereits dadurch deutlich, dass der Beklagte den überdachten Treppenaufgang baurechtlich genehmigt und südlich dieses Aufgangs, etwa in der Mitte der für den Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsfläche, einen Laternenpfahl und zwei weitere Pfosten aufgestellt habe. Dieser Teil der Verkehrsfläche sei auch nicht als Rettungsweg zu qualifizieren.

Hinweis: Das VG hob abschließend hervor, dass durch diese Entscheidung selbstverständlich ein Vorgehen der Stadt gegen verkehrs- oder ordnungswidrig abgestellte Fahrräder nicht berührt werde (VG Münster, 1 K 1536/07).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008 beträgt 3,19 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,19 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,69 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,19 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat Oktober 2008

Im Monat Oktober 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Freitag, den 10. Oktober 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Dienstag, den 7. Oktober 2008.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Freitag, den 10. Oktober 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Dienstag, den 7. Oktober 2008.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamts endet am Montag, den 13. Oktober 2008. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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