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Inhaltsverzeichnis September 2008:Verkehrsrecht:
Abschließende Hinweise:VerkehrsrechtAutokauf: Dieselauto mit Partikelfilter: Wegen Verstopfung mangelhaftEin mit einem Partikelfilter ausgerüstetes Dieselfahrzeug hat einen Sachmangel, wenn es wegen des in bestimmten Abständen nötigen "Freibrennens" des Filters bei konstant höherer Geschwindigkeit (Regenerieren) für einen überwiegenden Einsatz im Kurzstreckenverkehr ungeeignet ist. Das musste sich ein Kfz-Händler in einen Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart sagen lassen. Er hatte einem Käufer einen neuen Opel Zafira 1.9 CTDI mit Rußpartikelfilter verkauft. Schon kurz nach Auslieferung kam es wegen einer Verstopfung des Filters zu Störungen. Während der Käufer darin einen Gewährleistungsfall sah, berief sich der Händler auf den Stand der Technik. Mit einem "Freibrennen" in bestimmten Intervallen bei Einhaltung einer bestimmten Mindestgeschwindigkeit über mehrere Minuten sei das Problem gelöst. Dies werde zudem in der Bedienungsanleitung erläutert. Das LG Ellwangen hat der Rückabwicklungsklage ohne Beweisaufnahme stattgegeben. Das OLG hat die Entscheidung bestätigt und einen zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel bejaht. Der Wagen sei nicht von der üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit. Prüfmaßstab sei nicht der Stand der Technik bei Opel, auch nicht derjenige von anderen Dieselfabrikaten mit dem gleichen Problem. Abzustellen sei vielmehr darauf, inwieweit Dieselfahrzeuge generell für einen überwiegenden Kurzstreckenbetrieb geeignet seien. Danach könne nicht zweifelhaft sein, dass ein durchschnittlicher Verbraucher ohne weitere Hinweise von Hersteller oder Händler davon ausgehen könne, dass ein Fahrzeug mit Dieselmotor - so wie ein Benziner oder ein Diesel ohne Filter - auch im Kurzstreckenbetrieb uneingeschränkt verwendbar sei. Mit einem Partikelfilter verbinde der Durchschnittskäufer nur einen reduzierten Schadstoffausstoß, keine Einschränkung im Fahrbetrieb (OLG Stuttgart, 3 U 236/07). Straßenverkehrsrecht: Begriff der ÖffentlichkeitFür den Begriff "Öffentlichkeit" i.S. des Verkehrsstrafrechts kommt es darauf an, ob der Bereich, in dem sich die Tat ereignet haben soll, der Allgemeinheit zugänglich ist, d.h. ob er von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden kann. Diese Frage wurde für einen Angeklagten wichtig, der vom Amtsgericht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde. Dagegen hatte er Revision eingelegt, mit der er geltend machte, den amtsgerichtlichen Feststellungen sei nicht ausreichend zu entnehmen, ob er im öffentlichen Verkehrsraum gehandelt habe. Seine Revision hatte Erfolg. Ein Verkehrsraum sei nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen sei und auch so benutzt werde. Entscheidend sei, wie eng der Kreis der Berechtigten umschrieben sei. Insoweit müssten die für Betriebsgelände geltenden Grundsätze auf den privaten Bereich entsprechend angewendet werden. Danach seien hier die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts nicht ausreichend. Diesen ließe sich nicht entnehmen, dass der Bereich, in dem sich die Tat ereignet haben solle, der Allgemeinheit zugänglich sei, d.h. dass er von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden könne. Dagegen spräche schon die Abtrennung des Mieterparkplatzes mit einer Sperre von der Straße und der Umstand, dass offenbar jedem Mieter ein besonderer Parkplatz zugewiesen sei. Auch der Umstand, dass ggf. Besucher der Mieter deren Parkplatz nutzen könnten, mache diesen Bereich nicht "öffentlich". Denn auch die Besucher wären nicht ein "zufälliger Personenkreis", sondern ein Personenkreis, der sein Nutzungsrecht von dem Mieter ableite (OLG Hamm, 2 Ss 33/08). Ordnungswidrigkeit: Handyverbot am Steuer gilt auch bei Nutzung als "Navi"Die Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer ist auch untersagt, wenn der Autofahrer die eingebaute Navigationsfunktion des Gerätes nutzen will. Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Köln deutlich und wies deshalb die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers zurück. Dieser war zuvor wegen der Handynutzung zu einer Geldbuße von 70 EUR verurteilt worden. Auch sein Argument, er habe das Handy während der Fahrt nicht zum Telefonieren, sondern als Navigationssystem nutzen wollen, half ihm nicht weiter. Die Richter sahen gleichwohl einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Danach sei die Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt untersagt, wenn der Fahrer das Gerät hierfür aufnehme oder halte. Der Begriff der Benutzung schließe nach Meinung des Gerichts sämtliche Bedienfunktionen ein. Er umfasse also nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der Nutzung. Dies gelte etwa für das Versenden oder Öffnen von SMS, den Abruf von Daten oder eine andere Verwendung als Kommunikationsinstrument. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung weiterer Oberlandesgerichte hält der Senat die Handynutzung am Steuer aber auch für unzulässig, wenn die vielfältigen Möglichkeiten zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten genutzt würden, die von Geräten neuerer Bauart zur Verfügung gestellt würden. Es sei lediglich erforderlich, dass es sich bei dem Gerät überhaupt (oder jedenfalls auch) um ein Mobiltelefon handele. Damit seien auch Smartphones bzw. Handhelds mit Telefonfunktion erfasst. Der Verbotstatbestand werde auch erfüllt, wenn das Gerät nur zum Lesen einer gespeicherten Notiz, einer Telefonnummer oder der Uhrzeit auf dem Display aufgenommen oder als Diktiergerät genutzt werde. Anders könne es bei "reiner Ortsverlagerung" des Mobiltelefons im Auto sein, was keinen konkreten Bezug zu einer der bestimmten Bedienfunktion habe. Die Nutzung als Navigationshilfe beinhalte aber im weiteren Sinne - ähnlich wie die Teilnahme am Internet - einen Datenabruf und damit eine Kommunikation im weiteren Sinne. Der Autofahrer nehme das Gerät in die Hand, werde mental abgelenkt und könne die Hände vorübergehend nicht am Steuer halten (OLG Köln, 81 Ss Owi 49/08). Einspruch: Keine Umdeutung eines "Einspruchs" gegen Verwarngeld- statt gegen Bußgeldbescheid"Widerspricht" der Betroffene einem behördlichen Verwarngeldbescheid, kann dieser "Widerspruch" nicht in einen zulässigen Einspruch gegen den später ergangenen Bußgeldbescheid umgedeutet werden. Hierauf wies das Amtsgericht (AG) Kehl in einer aktuellen Entscheidung hin. Dies gelte auch, wenn der Widerspruch nach Erlass des Bußgeldbescheids bei der Verwaltungsbehörde eingeht und aus ihm hervorgeht, dass sich der Betroffene kategorisch gegen den Vorwurf wehrt. Aus der Erklärung des Betroffenen, mit der er sich gegen den Bußgeldbescheid wendet, müsse sich zweifelsfrei ergeben, dass er diesen anfechten wolle. Es genüge nicht, dass in der Erklärung der generelle Verteidigungswille ohne Weiteres erkennbar sei. Vielmehr müsse ein Bezug zum Bußgeldbescheid hergestellt werden können und vom Betroffenen auch gewollt sein (AG Kehl, 6 OWi 1/08). Mitverschulden: Wer bei unklarer Verkehrssituation überholt, muss einen Teil seines Schadens selbst tragenWer überholt, ohne die Verkehrslage hinreichend zu beachten, trägt einen Teil seines eigenen Schadens. Das gilt auch, wenn der Unfall eigentlich auf das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers zurückzuführen ist. Das musste sich ein Motorradfahrer vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen. Er hatte an einer Kreuzung die dort wartenden und aufgrund eines vorangegangenen Rotlichts gerade anfahrenden Autos überholt. Der spätere Beklagte war auf der gleichen Straße mit seinem Auto in der Gegenrichtung unterwegs. Er war auf der Suche nach einem Parkplatz und entdeckte einen solchen vor einer Bäckerei auf der gegenüberliegenden Seite. Er bremste, leitete ein Wendemanöver ein, um sich den Parkplatz zu sichern. Dabei prallte er mit dem Motorradfahrer zusammen. Dieser erlitt Prellungen, Schürfwunden und verletzte sich am linken Daumen. Seine Motorradkleidung wurde durch den Sturz unbrauchbar. Der Motorradfahrer verlangte insgesamt 6.500 EUR Schadenersatz. Die Versicherung des Unfallverursachers bezahlte allerdings nur 3.500 EUR. Von dem verlangten Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR erhielt er nur 400 EUR. Schließlich - so die Versicherung - habe der Motorradfahrer an der Ampelanlage stark beschleunigt und überholt, deshalb treffe ihn ein erhebliches Mitverschulden. Auch vor dem AG bekam der Motorradfahrer nicht den vollen verlangten Betrag zugesprochen. Die zuständige Richterin sah ebenfalls ein Mitverschulden und schätzte dies auf 25 Prozent. Zwar habe der Unfallverursacher ein Wendemanöver eingeleitet und damit den Unfall verursacht. Der Motorradfahrer sei aber mit seinem Motorrad im Straßenverkehr unterwegs gewesen. Die allein schon dadurch entstehende Mithaftung aufgrund der Betriebsgefahr, die von dem Motorrad ausgehe, trete nicht aufgrund des Verhaltens des Unfallverursachers zurück. Zwar sei die Geschwindigkeit nur unwesentlich über dem Erlaubten gewesen, als der Motorradfahrer an der Kreuzung überholte. Allerdings sei es zu diesem Zeitpunkt noch finster gewesen. Zudem habe der Motorradfahrer sein Überholmanöver durchgeführt, ohne die Verkehrslage jenseits der Kreuzung ausreichend sehen zu können. Damit habe er nur einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 75 Prozent. Dies bedeute noch ein Anspruch in Höhe von 1.300 EUR für den Sachschaden. Als Schmerzensgeld sah die Richterin bei den vorliegenden Verletzungen 750 EUR für angemessen an (AG München, 345 C 27884/05, rkr.). Abschließende HinweiseVerzugszinsenFür die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31.
Dezember 2008 beträgt 3,19 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Steuertermine im Monat September 2008Im Monat September 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten: Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Mittwoch, den 10. September 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Sonntag, den 7. September 2008. Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Mittwoch, den 10. September 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Sonntag, den 7. September 2008. Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Mittwoch, den 10. September 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Sonntag, den 7. September 2008. Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Mittwoch, den 10. September 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Sonntag, den 7. September 2008. Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Mittwoch, den 10. September 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Sonntag, den 7. September 2008. Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamts endet am Montag, den 15. September 2008. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt! |
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